Rechtsprechung
BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versorgungsausgleich unter Ehegatten nach einer Scheidung; Anrechnung von erworbenen Rentenanwartschaften beim Versorgungsausgleich; Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung eines Ehegatten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1985, 745
- FamRZ 1985, 799
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81
Versorgungsausgleich in Härtefällen
Auszug aus BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81
Diese Regelung ist auch im Verfahren der weiteren Beschwer de zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004). - BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80
Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren
Auszug aus BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81
Das Oberlandesgericht hatte auf das Rechtsmittel der BfA, ungehindert durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991), so daß für eine unselbständige Anschließung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben war (vgl. dazu im einzelnen Senatsentscheidungen vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - FamRZ 1985, 59, 60 und vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269). - BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83
Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau; …
Auszug aus BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81
Das Oberlandesgericht hatte auf das Rechtsmittel der BfA, ungehindert durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991), so daß für eine unselbständige Anschließung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben war (vgl. dazu im einzelnen Senatsentscheidungen vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - FamRZ 1985, 59, 60 und vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269). - BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82
Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im …
Auszug aus BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81
Das Oberlandesgericht hatte auf das Rechtsmittel der BfA, ungehindert durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers, ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1984 - IVb ZB 767/80 - FamRZ 1984, 990, 991), so daß für eine unselbständige Anschließung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben war (vgl. dazu im einzelnen Senatsentscheidungen vom 3. Oktober 1984 - IVb ZB 42/82 - FamRZ 1985, 59, 60 und vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269). - BGH, 21.09.1983 - IVb ZB 649/81
Anspruch auf Versorgungsausgleich - Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung …
Auszug aus BGH, 08.05.1985 - IVb ZB 837/81
Diese Rechtsfolge besteht kraft Gesetzes (§ 2 VAHRG ), so daß es eines Ausspruchs hierüber nicht bedarf (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. September 1983 - IVb ZB 649/81).
- FG Münster, 22.06.2016 - 7 K 727/14
Einkommensteuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an die geschiedene …
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat selbst die ausdrückliche Möglichkeit einer Abtretung der Versorgungsleistungen im Rahmen eines Veräußerungsausgleichs bei einer Scheidung nicht ausreichen lassen, um der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf Realteilung einzuräumen (BGH-Urteil vom 8.5.1985 IVb ZB 837/81, FamRZ 1985, 799). - BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 38/84
Einbeziehung unverfallbarer Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung in …
Nach Auffassung des Senats, der das VAHRG in ständiger Rechtsprechung anwendet (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004 und zuletzt vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), bestehen jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Satz 1 VAHRG, wonach hier die Betriebsrentenanwartschaft des Antragstellers dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt, keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. - OLG Köln, 19.09.2013 - 10 UF 16/13 Darüber hinaus wäre sie nach der Änderung ihres Begehrens aber auch deshalb unzulässig gewesen, weil mit der Anschlussbeschwerde grundsätzlich ein anderes Ergebnis erstrebt werden muss, als mit dem Hauptrechtsmittel; andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (…vgl. Zöller/Feskorn, ZPO 29. Aufl. § 66 Rdn. 2;… Keidel/Sternal, FamFG 17. Aufl. § 66 Rdn. 8b; BGH FamRZ 1985, 799; 1985, 267, 1985, 59).
- BGH, 12.05.1989 - IVb ZB 88/85
Realteilung von Anrechten der Kassenärztlichen Versorgung in Hessen
Nach den Absätzen 4 und 9 erhält der Ausgleichsberechtigte ein eigenständiges Versorgungsanrecht, das nicht an die Person des Verpflichteten gebunden ist, insbesondere nicht mit dessen Tod vermindert wird oder gar erlischt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). - OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11
Versorgungsausgleichsverfahren: Einbeziehung zur Sicherung eines Kredits …
Dies bedeutet jedoch nur, dass das neue Anrecht nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen gebunden sein darf, insbesondere also bei seinem Tod gemindert wird oder erlischt (…vgl. Gräper in Münchener Kommentar, 5. Auflage, Rn 7 zu § 11 VersAusglG;… Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O. Rn 5 zu § 11 VersAusglG; BGH FamRZ 1985, 799 - für die Realteilung nach altem Recht). - BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 70/85
Realteilung von Anwartschaften der Bayerischen Ärzteversorgung
Insbesondere werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eigenständige, von dem Versorgungsschicksal des ausgleichsverpflichteten Ehegatten unabhängige Anrechte begründet (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). - BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88
Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen …
Allgemein gilt, daß bei der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht bereits über den schuldrechtlichen Ausgleich entschieden wird; auch soweit im Tenor der Entscheidung der schuldrechtliche Ausgleich ausdrücklich vorbehalten wird, handelt es sich lediglich um einen - deklaratorischen und nicht erforderlichen - Hinweis auf eine kraft Gesetzes bestehende Rechtslage (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). - BGH, 02.10.1985 - IVb ZB 43/82
Versorgungsausgleich nach Scheidung - Voraussetzungen für Unterliegen einer …
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich braucht nicht ausdrücklich vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). - BGH, 30.10.1985 - IVb ZB 48/82
Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rechtmäßigkeit des Ausgleiches durch …
In einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich braucht der schuldrechtliche Ausgleich auch nicht ausdrücklich vorbehalten zu werden, da diese Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800).